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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
”Verein zur Förderung der museumspädagogischen Werkstatt Schloß Obernzenn”
und hat seinen Sitz in Obernzenn, Rotes Schloß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt/Aisch eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der museumspädagogischen Werkstatt im
Roten Schloß in Obernzenn und der museumspädagogischen Führungen. Das Ziel ist die
Möglichkeit zu bieten, Geschichte aber auch die Bedeutung eines Denkmals darzustellen
und damit Denkmalpflege im umfassenden Sinne zu vermitteln. Insbesondere soll
beides einer sinnvollen Ergänzung des Unterrichts an den Schulen dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
Alle natürlichen und juristischen Personen können dem Verein als Mitglieder angehören.
Der Verein kann Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen, formlosen Antrag. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für die Aufnahme bzw. deren
Ablehnung ist nicht erforderlich.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Durch Kündigung seitens des Mitglieds durch schriftliche Erklärung zum Jahresende.
- Ohne Kündigung mit Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt.
- Durch Ausschluß, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitgliedschaft nicht mehr mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins vereinbaren läßt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und
stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge
an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des § 2 zu unterbreiten.
Des weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins besuchen und
Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben verlangen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen
zu befolgen und Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen
Mehrheitsbeschluss festgelegt.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden des Vereins
einmal im Jahr einzuberufen, schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter
Angabe der Tagesordnung. Die Gründungsversammlung gilt als 1. ordentliche
Mitgliederversammlung.
- Auf Antrag von 2/3 der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
schriftlich einzuberufen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands
- Entgegennahme des Geschäftsberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Satzungsänderung
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Festsetzung des Finanzplanes des nächsten Jahres
- Wahl der Kassenprüfer
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Unterschrieben vom Vorsitzenden und Schriftführer.
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer(in)
- dem/der Schatzmeister(in)
- dem 1. Beisitzer(in)
Die Mitgliederzahl des Vorstandes sollte immer aus einer ungeraden Zahl bestehen.
- Vorstand i.S. des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt,
dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
vertreten darf.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
§ 12
Wahlen
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Abstand von jeweils
vier Jahren. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl / Wiederwahl im Amt.
Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Wahl in geheimer
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Sofern während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, bestimmt
der Vorstand ein Mitglied des Vereins zur kommissarischen Weiterführung der Geschäfte
bis zur nächsten Wahl.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder einer 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder
beantragt werden.
Der Beschluß über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf
einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand beantragt werden. Dem Antrag muß
eine Abstimmung mit 3/5-Mehrheit der Vorstandsmitglieder vorangehen.
- Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Bezirk Mittelfranken zwecks Verwendung für das Fränkische
Freilandmuseum.
Die Vereinsmitglieder werden bezüglich dieser Bestimmung eine Entscheidung treffen.
Obernzenn, den
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